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Praxis Dr. med. Erik-C. Miller |
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Legaler
Schwangerschaftsabbruch
Ein
Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch der
Frau ist in Deutschland unter bestimmten gesetzlichen Vorgaben
(§
218 ff StGB)
legal (rechtswidrig aber straffrei).
Diese Voraussetzungen sind: 1. Die Konzeption darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen; für den Abbruch mit Medikamenten (RU 486 ) gilt die 7. Schwangerschaftswoche als Grenze. In anderen Ländern der EU gelten zum Teil davon abweichende Fristen. 2. Die Schwangere hat an einer Beratung teilgenommen und darüber eine Bescheinigung erhalten. 3. Der Eingriff wird frühestens 3 Tage nach der Beratung von einem Frauenarzt, der die Zulassung für den Eingriff hat, durchgeführt; dies muss kein Kassenarzt sein. 4. Die Kosten für den Eingriff und alle damit in Zusammenhang stehenden Untersuchungen darf die Krankenversicherung nicht übernehmen. 5. In bestimmten Härtefällen übernimmt das Bundesland (in Bayern der Freistaat) einen Teil der Kosten. Die Prüfung dazu erfolgt durch eine beliebige Krankenkasse - es muss also nicht die eigene sein; diese stellt eine sog. Kostenübernahmeerklärung aus. Der Zuschuss kann bis zu € 350,- betragen. 6. Der den Eingriff durchführende Arzt ist allerdings nicht an diesen Kostenrahmen gebunden, er stellt eine Rechnung nach GOÄ (Gebühren Ordnung für Ärzte). Die üblichen Kosten liegen bei € 500,-. 7. Der Schwangerschaftsabbruch kann chirurgisch oder medikamentös (z.Zt. nur etwa 5 %) durchgeführt werden. Risiko: 1 Todesfall auf 200.000 Abbrüche (chirurgisch oder medikamentös). Die Zahl der registrierten Abtreibungen ist in Deutschland 2006 auf unter 120 Tausend pro Jahr gesunken, das sind 3,5 % weniger als im Jahr davor. Die Hälfte der Frauen sind verheiratet und 41 % haben bislang keine Kinder geboren. 23 % der Frauen sind über 35 Jahre alt. Erschreckend: 6 % sind minderjährig (1996 noch 3,6 %). Top Next |